Kanarische Inseln

Touristen unter 12 Jahren brauchen keine Gesundheitsbescheinigung für den Zugang zu touristischen Unterkünften auf den Kanarischen Inseln mehr vorlegen, nachdem die Altersgrenze bisher bei sechs Jahren lag …

Der kanarische Regierungsrat hat am heutigen Mittwoch beschlossen, die Zugangsbedingungen zu touristischen Unterkünften auf den Kanarischen Inseln für Besucher, die nicht in der Autonomen Gemeinschaft wohnen, zu ändern.

Die Änderung beschränkt sich auf die Abschnitte 1 und 3 des Gesetzesdekrets 17/2020 vom 29. Oktober über außerordentliche Maßnahmen im Tourismusbereich zur Bewältigung der Auswirkungen der Gesundheits- und Wirtschaftskrise, die durch die von COVID-19 verursachte Pandemie hervorgerufen wurde. Damit sollen die Forderungen in der Autonomen Gemeinschaft an das angepasst werden, was in den staatlichen Vorschriften Spaniens festgelegt ist.

In Bezug auf Absatz 1 werden die Bedingungen für den Zugang zu touristischen Unterkünften auf den Kanarischen Inseln für touristische Nutzer über 12 Jahre, die nicht aus dem Gebiet der Autonomen Gemeinschaft der Kanarischen Inseln stammen, festgelegt:

  • Durchführung eines diagnostischen Tests der aktiven Infektion mit SARS-CoV-2 innerhalb eines Zeitraums von maximal 72 Stunden vor der Ankunft.
  • Vollständige Impfung gegen COVID-19 innerhalb von acht Monaten vor der Reise mit einem von der Europäischen Arzneimittelagentur zugelassenen Impfstoffs oder eines Impfstoffs, der für die Notfallverwendung von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zugelassen wurde.
  • Oder eine Impfung mit einem von der Europäischen Arzneimittelagentur zugelassenen COVID-19-Impfstoffs mehr als 15 Tage vor und innerhalb von vier Monaten vor der Reise.
  • Die Krankheit ist weniger als sechs Monate vor dem Reisedatum überstanden, was durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde oder eines medizinischen Dienstes mindestens elf Tage nach dem ersten positiven NAAT-Diagnosetest nachzuweisen ist, dessen Gültigkeit 180 Tage ab dem Datum der Probenentnahme endet.

In Bezug auf Absatz 3 des Gesetzesdekrets 17/2020 vom 29. Oktober sind die Ausnahmen für die Zugangsbedingungen zu den im ersten Absatz genannten:

a) Personen, die einen Wohnsitz auf den Kanarischen Inseln belegen können und erklären, dass sie in den 15 Tagen vor ihrer Ankunft in der Einrichtung das Territorium nicht verlassen haben und dass sie außerdem in diesem Zeitraum keine Symptome hatten, die auf COVID-19 hindeuten.

b) Personen, die ihren Wohnsitz nicht auf den Kanarischen Inseln haben, die anhand ihres Reisedokuments nachweisen können, dass sie sich in den 15 Tagen vor dem Datum des Zugangs zum Beherbergungsbetrieb auf dem Gebiet der Autonomen Gemeinschaft der Kanarischen Inseln aufgehalten haben, und die außerdem erklären, dass sie während dieses Zeitraums keine Symptome hatten, die auf COVID-19 hindeuten.

c) Personen, unabhängig von ihrem Wohnsitz, die nachweisen können, dass sie sich 15 Tage lang vor ihrer Abwesenheit von weniger als 72 Stunden außerhalb der Autonomen Gemeinschaft der Kanarischen Inseln auf den Kanarischen Inseln aufgehalten haben, und die außerdem erklären, dass sie während dieses Zeitraums keine Symptome hatten, die auf COVID-19 hindeuten.


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