Kanaren Regierungsrat

 

Für in- und ausländische Touristen, die auf der Insel Teneriffa Urlaub machen wollen, gelten die Ausnahmeregelungen, die in der aktuellen Verordnung über das Recht auf Zutritt zu touristischen Unterkünften vorgesehen sind. Sie müssen einen Gesundheitstest vorlegen, der beweist, dass sie frei vom Coronavirus sind …

Der kanarische Regierungsrat stimmte bei seiner außerordentlichen Sitzung am Mittwochnachmittag zu, weitere spezifische Maßnahmen zur Umsetzung auf der Insel Teneriffa zu beschließen. Sie treten alle ab Freitag, den 18. Dezember, um Mitternacht in Kraft und haben eine Laufzeit von 14 Tagen.

Die neuen Beschränkungen seien durch das hohe Niveau der Übertragung des SARS-CoV-2-Virus auf Teneriffa in den letzten Wochen gerechtfertigt, das ein anderes epidemiologisches Muster als auf den übrigen Inseln des Archipels gezeigt hat.

Während auf den übrigen Inseln, nach dem Anstieg der Fälle Anfang August und dem entsprechenden Höchststand am Ende des Monats, die Inzidenz zurückgegangen ist und ein niedriges Risikoniveau oder eine neue Normalität beibehalten hat, hat auf Teneriffa der Anstieg der täglichen Fälle angehalten und ein mittleres oder hohes Risikoniveau erreicht, mit einer kumulierten Inzidenz (AI) pro Woche (sieben Tage) von 114 Fällen pro 100.000 Einwohner am 14. Dezember.

Diese Situation habe es notwendig gemacht, die Alarmstufen 3 und 4 zu aktivieren und aufrechtzuerhalten, was der Höchststufe entspricht (epidemiologische rote Ampel). Die kanarische Regierung weist darauf hin, dass alle natürlichen oder juristischen Personen verpflichtet sind, diese einzuhalten. Sie appelliert gleichzeitig an die individuelle und kollektive Verantwortung, um die Ansteckungskurve auf dieser Insel einzudämmen.

Begrenzung der Ein- und Ausreise auf der Insel Teneriffa

Die Ein- und Ausreise von Personen auf der Insel Teneriffa ist vom 18. Dezember (Freitag) ab 24.00 Uhr bis zum 1. Januar 2021 eingeschränkt und es wird auch empfohlen, die Mobilität zwischen den Gemeinden zu vermeiden.

Die für Teneriffa geltende Beschränkung wird mit Ausnahme derjenigen Reisen angewandt, die ausreichend begründet sind und aus einem der folgenden Gründe erfolgen, die in Artikel 6 des Königlichen Gesetzesdekrets 926/2020 vom 25. Oktober genannt werden, der Vorschrift, die den Alarmzustand im Land erklärt, um die Ausbreitung der durch SARS-CoV-2 verursachten Infektionen einzudämmen:

  • Unterstützung für Gesundheitszentren, -dienste und -einrichtungen.
  • Einhaltung von arbeitsrechtlichen, beruflichen, geschäftlichen, institutionellen oder gesetzlichen Verpflichtungen.
  • Besuch von Universitäten, Lehr- und Bildungseinrichtungen, einschließlich Kindergärten.
  • Rückkehr an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder der Familie.
  • Betreuung und Pflege von älteren, minderjährigen, pflegebedürftigen, behinderten oder besonders schutzbedürftigen Personen.
  • Fahrten zu Finanz- und Versicherungsunternehmen oder zu Tankstellen in benachbarten Gebieten.
  • Erforderliche oder dringende Handlungen vor öffentlichen, gerichtlichen oder notariellen Stellen.
  • Erneuerung von Genehmigungen und behördlichen Dokumenten, sowie andere unaufschiebbare Verwaltungsvorgänge.
  • Teilnahme an unaufschiebbaren offiziellen Prüfungen oder Tests.
  • Aufgrund von höherer Gewalt oder einer Situation der Notwendigkeit.
  • Jede andere Tätigkeit ähnlicher Art, die ordnungsgemäß akkreditiert ist.

Die Gesundheitsbehörde ist befugt, bei Bedarf Kontrollen zur Begrenzung der interkommunalen Mobilität festzulegen.

Personen, die sich auf der Insel Teneriffa aufhalten und auf ihre Wohninsel zurückkehren, müssen auf der Ankunftsinsel einen Diagnosetest durchführen lassen. Diejenigen, die regelmäßig zwischen den Inseln reisen müssen, werden in regelmäßigen Abständen untersucht.

Begrenzung der maximalen Anzahl von Nicht-Bewohnern, in öffentlichen und privaten Räumen, geschlossen oder im Freien

Der Aufenthalt von Personengruppen in öffentlichen und privaten Räumen, geschlossen oder im Freien, wird auf Personen beschränkt, die zusammenleben, verstanden als diejenigen, die unter demselben Dach wohnen.

Bei den Zusammenkünften zur Feier des Weihnachtsessens am 24., 25. und 31. Dezember sowie am 1. Januar darf die Höchstzahl von sechs Personen nicht überschritten werden, es sei denn, es handelt sich um Mitbewohner, sowie die Höchstzahl von zwei Lebensgemeinschaften (ausgenommen sind Minderjährige von 0 bis 6 Jahren). In letzterem Fall beträgt die maximale Teilnehmerzahl in jedem Fall sechs Personen, wobei darauf geachtet wird, dass die beiden Wohneinheiten immer gleich groß sind. Besondere Vorsicht und Sorgfalt gilt für Personen, die für COVID-19 besonders anfällig sind.

Einschränkung der Bewegung von Personen während der Nachtzeit, von 22 Uhr bis 6 Uhr morgens.

Die Bewegungsfreiheit von Personen ist in der Nacht von 22 Uhr bis 6 Uhr täglich eingeschränkt, mit Ausnahme von Heiligabend und Silvester, wo der Beginn dieser Einschränkung auf 0.30 Uhr verschoben wird, ausschließlich für die Rückkehr zur gewohnten Adresse.

Ausgenommen von dieser Einschränkung sind die gleichen derzeit wesentlichen Tätigkeiten, die in Artikel 5 des Königlichen Gesetzesdekrets 926/2020 vom 25. Oktober aufgeführt sind, das den Alarmzustand zur Eindämmung der Ausbreitung von Infektionen durch SARS-CoV-2 erklärt.

Diese Aktivitäten sind:

  • Kauf von Arzneimitteln, Gesundheitsprodukten und anderen lebensnotwendigen Gütern.
  • Unterstützung von Gesundheitszentren, -diensten und -einrichtungen.
  • Unterstützung von Tierarztpraxen in Notfällen.
  • Erfüllung arbeitsrechtlicher, beruflicher, geschäftlicher, institutioneller oder gesetzlicher Verpflichtungen.
  • Rückkehr an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts nach Durchführung einiger der geplanten Aktivitäten.
  • Beistand und Betreuung von älteren Menschen, Minderjährigen, pflegebedürftigen Personen, Behinderten oder besonders schutzbedürftigen Personen.
  • höhere Gewalt oder Notsituationen.
  • jede andere, ordnungsgemäß zugelassene Tätigkeit ähnlicher Art oder das Betanken an Tankstellen oder Raststätten, wenn dies zur Ausübung der in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen Tätigkeiten erforderlich ist.

Sinnbildliche religiöse Feiern

Emblematische religiöse Feiern, wie z.B. die Mitternachtsmesse, können zu Zeiten abgehalten werden, die nicht der Beschränkung des nächtlichen Verkehrs unterliegen (von 6 bis 22 Uhr), wobei empfohlen wird, alternativ Telematik- oder Fernsehgottesdienste anzubieten sowie auf Gesang zu verzichten und voraufgezeichnete Musik zu verwenden, wobei Chöre bei der Veranstaltung verboten sind.

Ebenso sollten körperliche Zeichen der Verehrung oder Tradition (Küsse, Kontakt mit Bildern, Skulpturen) vermieden und durch andere ersetzt werden, die kein Gesundheitsrisiko darstellen.

Spezielle Maßnahmen für Hotels, Restaurants und Terrassen, Bars und Cafeterías

Die verabschiedete Vereinbarung legt fest, dass die Innenbereiche dieser Einrichtungen geschlossen bleiben, mit Ausnahme solcher in Gesundheitszentren, der Arbeitszentren für die Versorgung des Personals und der touristischen Beherbergungsbetriebe für die ausschließliche Nutzung durch die Gäste. Der Verzehr an der Bar und am Buffet sowie die Selbstbedienung sind verboten. Die maximale Kapazität in diesen Innenbereichen wird auf 33 Prozent begrenzt.

Der Service der Abholung von Speisen und Getränken aus dem Lokal und der Versand zu Ihnen nach Hause ist unter Einhaltung der festgelegten Zeiten erlaubt.

Auf den Terrassen oder anderen zu der Einrichtung gehörenden Freiflächen sind der Verzehr an der Bar, am Buffet oder in Selbstbedienung und das Rauchen verboten, ebenso Aktivitäten, bei denen der zwischenmenschliche Sicherheitsabstand nicht eingehalten wird oder Masken verwendet werden, wie z. B. Kotillon, Tanz, Karaoke usw.

Auf Freiluftterrassen dürfen nicht mehr als 50 Prozent der zugelassenen Kapazität genutzt werden, wobei der Abstand zwischen den Stühlen an benachbarten Tischen mindestens zwei Meter betragen muss und pro Tisch maximal vier Personen sein dürfen, die zusammen wohnen.

Bei Einkaufszentren und Parks ist die Kapazität der Gemeinschaftsflächen auf 33 Prozent der genehmigten Kapazität begrenzt, und die Nutzung von Erholungsbereichen wie Kinderbereichen, Spielplätzen oder Ruhezonen, die geschlossen bleiben müssen, ist verboten.

Bei Einkaufszentren, die über mehrere Etagen verteilt sind, muss die Begrenzung auf jeder einzelnen Etage eingehalten werden.

In Einkaufszentren und Parks dürfen sich die Kunden außerdem nicht in den Gemeinschaftsbereichen aufhalten, es sei denn, sie durchqueren diese oder warten, um die Einrichtungen zu betreten.

Es müssen die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um die Einhaltung des zwischenmenschlichen Sicherheitsabstandes und die Kapazitätskontrolle sowohl in den Lokalen und Betrieben als auch in den Gemeinschaftsbereichen der Einkaufszentren zu ermöglichen. Die Zahl der Parkplätze muss sich verringern lassen, falls erforderlich. Die für das Abstellen von Fahrzeugen bestimmten Flächen sind auf 50 Prozent begrenzt.

Für Personen über 75 Jahre wird ein bevorzugter Aufmerksamkeitsservice angeboten, wie z. B. vorrangiger Zugang, Parkplatzreservierung, Zahlboxen oder Ruheplätze, die eine solche Bevorzugung bei der Aufmerksamkeit sicherstellen.

Um große Menschenansammlungen auf den Straßen und in den Einkaufszentren zu vermeiden, empfiehlt die Regierung der Bevölkerung, ihre Einkäufe im Voraus zu organisieren, und ordnet an, dass der zwischenmenschliche Sicherheitsabstand und die Verwendung von Masken zu jeder Zeit und in allen Räumen gewährleistet sein muss, sowohl in den Verkaufsräumen als auch in den Durchgangsräumen in den Einkaufszentren und auf den Einkaufsstraßen.

Nutzung öffentlicher Straßen

Die Gemeinden sorgen für die Einhaltung der Maßnahmen zur Vermeidung von Menschenansammlungen und Alkoholkonsum auf öffentlichen Straßen, zusätzlich zu den anderen genehmigten Maßnahmen zur Prävention und Eindämmung, die zur Bewältigung der durch COVID-19 verursachten Gesundheitskrise notwendig sind.

Öffentliche Verkehrsmittel

Es wird auch empfohlen, alternative Fortbewegungsmöglichkeiten zu nutzen, wie z. B. Fahrradfahren oder zu Fuß gehen. Der öffentliche Nahverkehr ist auf 50 Prozent seiner Kapazität begrenzt.

Die Überwachung des Land- und Stadtverkehrs wird während der Hauptverkehrszeiten verstärkt, um Überfüllung und die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für nicht notwendige oder aufschiebbare Fahrten zu vermeiden.

Es wird empfohlen, die Häufigkeit der Fahrpläne der öffentlichen Verkehrsmittel zu erhöhen, um Menschenansammlungen zu vermeiden, für eine ausreichende Belüftung zu sorgen und die Präventionsmaßnahmen einzuhalten, einschließlich des Verzichts auf Essen und Trinken und der korrekten Verwendung von Masken.

Große Veranstaltungen

Es dürfen keine Partys, Feste, Messen, Fahrgeschäfte oder ähnliche Veranstaltungen durchgeführt werden. Verboten sind alle Arten von Massenveranstaltungen, wie z. B. genehmigungspflichtige Veranstaltungen gemäß den Bestimmungen des Abschnitts 2.1.11 des Regierungsabkommens vom 19. Juni 2020 und seiner nachfolgenden Aktualisierungen.

Es wird empfohlen, Parks, Erholungsgebiete im Freien oder öffentliche Verkehrswege nachts zu schließen, um Menschenansammlungen und Alkoholkonsum zu vermeiden.

Arbeitsumgebung

Soweit möglich, wird telematisches Arbeiten bei all jenen Tätigkeiten, die keine physische Anwesenheit erfordern, gefördert und priorisiert.

Krankenhäuser und sozialmedizinische Versorgungszentren für ältere Menschen

In Anbetracht der Bestätigung von Ausbrüchen im Zusammenhang mit der Gesundheitsversorgung in Krankenhauszentren und in sozialen Gesundheitszentren, in denen ältere Personen wohnen (Pflegeheime), und der Anfälligkeit dieser Bevölkerungsgruppe wird festgelegt, dass während der Gültigkeitsdauer dieser Maßnahmen das Verlassen der Bewohner aus den Zentren sowie externe Besuche ausgesetzt werden, außer im Fall von Begleitpersonen am Lebensende. In Krankenhäusern können Minderjährige und Schwangere, die aufgenommen werden, Besuche empfangen.

Die Patienten, die bestätigte Fälle mit abgeklungener Infektion sind, sind von dieser Einschränkung ausgenommen.

Glücksspiel- und Wettannahmestellen und -räume

Casinos, Bingohallen, Spielhallen und Spielsäle, Wettbüros außerhalb des Geländes und andere Räumlichkeiten und Einrichtungen, die denjenigen für Spiel- und Wettaktivitäten ähnlich sind, bleiben geschlossen.

Ausübung von nicht-professioneller sportlicher Aktivität und körperlicher Bewegung

Die Ausübung von körperlicher Aktivität und Sport in Innenräumen von Einrichtungen und in Sportzentren ist verboten, während die Ausübung von sportlicher Aktivität und körperlicher Bewegung im Freien individuell und unter der Voraussetzung erfolgen kann, dass der zwischenmenschliche Sicherheitsabstand von zwei Metern dauerhaft eingehalten werden kann.

Mannschaftssportarten und Praktiken oder Übungen, bei denen nicht gewährleistet werden kann, dass dieser Abstand jederzeit eingehalten wird, sind nicht zulässig.

Bei Einzelsportarten im Freien ist die Verwendung der Maske ausschließlich während der Ausübung der Sportart und unter der Voraussetzung, dass die Einhaltung des Zwei-Meter-Abstands gewährleistet werden kann, ausgenommen.


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