Phase 3 der Deeskalation in Spanien

 

Die Inseln El Hierro, La Gomera und La Graciosa werden am morgigen Montag in die Phase 3 der Deeskalation eintreten …

Für die anderen Inseln der Kanaren bleibt die Fase 2 bestehen und sie werden wahrscheinlich eine Woche später ebenfalls in Fase 3 übergehen.

Laut der im Offiziellen Staatsblatt (BOE) veröffentlichten Festlegungen können in dieser Fase Einzelhandelsgeschäfte und Dienstleistungsangebote wieder unabhängig von der nutzbaren Ausstellungs- und Verkaufsfläche geöffnet werden, sofern ihre Kapazität auf fünfzig Prozent begrenzt wird.

Erlaubt ist auch die Öffnung von Gemeinschafts- und Erholungsbereichen in Einkaufszentren und Parks für die Öffentlichkeit, wobei deren Kapazität auf vierzig Prozent begrenzt ist. Ebenso ist die Kapazität der dort befindlichen Geschäftsräume und Einrichtungen auf fünfzig Prozent festgelegt.

Im Hotel- und Gaststättengewerbe ist der Verzehr an der Bar erlaubt, solange der Sicherheitsabstand zwischen den Kunden oder gegebenenfalls Kundengruppen zwei Meter garantiert ist. Auf diese Weise wird ein Regime festgelegt, das dem für den Verzehr am Tisch erlaubten gleichwertig ist, wobei zwischen den Tischen oder Tischgruppen ein Abstand von zwei Metern eingehalten werden muss. Die Freiluftterrassen dürfen zu 75 Prozent ihrer zulässigen Kapazität wieder geöffnet werden.

Was Hotels und Touristenunterkünfte betrifft, so dürfen die Gemeinschaftsräume für die Öffentlichkeit geöffnet werden, solange sie nicht mehr als fünfzig Prozent ihrer Kapazität ausmachen.

Bei touristischen Aktivitäten werden die Bedingungen für die Ausübung von Aktivtourismus und Naturaktivitäten mit Gruppen von bis zu 30 Personen flexibilisiert.

Touristische Erholungszentren, Zoos und Aquarien können mit einer maximalen Kapazität von 50 Prozent wiedereröffnet werden.

Im Kulturbereich können kulturelle Aktivitäten in Bibliotheken und Museen wieder stattfinden.

Auch Spielkasinos, kollektive Geldspiel- und Glücksspieleinrichtungen, Spielsälen, Spielhallen, Verlosungen und Tombolas, besondere Wetträume und andere Räumlichkeiten und Einrichtungen, die denen für die Freizeitbeschäftigung von Spielen und Wetten gleichgestellt sind, können für die Öffentlichkeit wieder genutzt werden. Dabei darf aber die Kapazität von 50 Prozent nicht überschritten und die in der Verfügung vorgesehenen Hygiene- und Vorbeugungsmaßnahmen müssen eingehalten werden.

Erlaubt ist auch die Durchführung von Freizeitaktivitäten für Kinder und Jugendliche, sofern die in dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Vorbeugungsmaßnahmen eingehalten werden.

[Für die Richtigkeit der Übersetzung dieser Auszüge der Bestimmungen kann keine Garantie übernommen werden.]


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