Ab dem morgigen Samstag, 2. Mai 2020, treten für Spanien neue Ausgangsregeln innerhalb des Gesundheitsalarms in Kraft, der auch weiterhin erhalten bleibt …
Die folgenden Zeitfenster bilden den Rahmen:
- 06.00-10.00 Uhr: Personen ab 14 Jahre und Freizeitsport
- 10.00-12.00 Uhr: Personen ab 70 Jahre und pflegebedürftige Personen
- 12.00-19.00 Uhr: Kinder unter 14 Jahren
- 19.00-20.00 Uhr: Personen ab 70 Jahre und pflegebedürftige Personen
- 20.00-23.00 Uhr: Personen ab 14 Jahre und Freizeitsport
So dürfen jetzt auch Personen ab 14 Jahren in den festgelegten Zeiten nicht beruflichen körperlichen Aktivitäten im Freien nachgehen. Sie dürfen sich auf den Straßen oder öffentlichen Plätzen bewegen. Im Sinne der Bestimmungen sind die nicht professionelle Ausübung jeder einzelnen Sportart, die keinen Kontakt mit Dritten erfordert, sowie Spaziergänge erlaubt. Diese Aktivitäten dürfen einmal am Tag und während des vorgesehenen Zeitfensters durchgeführt werden.
Diejenigen Personen, die begleitet werden müssen, können jedoch auch von einem Betreuer begleitet werden. Die Begleitung kann durch eine im Haushalt lebende Person, einen Haushaltsangestellten oder einen gewöhnlichen Betreuer erfolgen.
Kinder unter 14 Jahren dürfen in Begleitung eines Erwachsenen einen täglichen Spaziergang von höchstens einer Stunde Dauer und in einer Entfernung von höchstens einem Kilometer vom Wohnort des Minderjährigen zwischen 12.00 und 19.00 Uhr durchführen.
Personen, die Symptome aufweisen oder sich aufgrund der Diagnose Covid-19 in häuslicher Isolation befinden oder die sich in häuslicher Quarantäne befinden, weil sie mit einer Person mit Symptomen oder der Diagnose Covid-19 in Kontakt gekommen sind, dürfen von dieser Ausgangsgenehmigung keinen Gebrauch machen. Das trifft auch auf die Bewohner von sozialen Gesundheitszentren für ältere Menschen zu.
Während der Ausübung der durch diese Anordnung erlaubten körperlichen Tätigkeiten muss ein Abstand von mindestens zwei Metern zwischen Personen und Dritten eingehalten werden.
Die von den Gesundheitsbehörden angegebenen Vorbeugungs- und Hygienemaßnahmen gegen Covid-19 müssen eingehalten werden.
Gleichzeitige Räume müssen vermieden werden, ebenso wie Orte, die zu Ballungszentren werden können.
Um die Einhaltung des Sicherheitsabstandes zu ermöglichen genießen diejenigen, die zu Fuß gehen, den Vorrang vor den Radfahrern.
Für die Nutzung stehen öffentliche Flächen, einschließlich Naturräume und genehmigte Grünflächen, zur Verfügung. Es darf aber kein Kraftfahrzeug oder öffentliches Verkehrsmittel benutzt werden, um zu diesen Straßen oder öffentlichen Plätzen zu fahren.
[Hier handelt es sich um Auszüge der Bestimmungen. Die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Übersetzungen können nicht garantiert werden.]