Aufgrund der zunehmenden Verbreitung von Fahrzeugen für die persönliche Mobilität (VMP) in städtischen Gebieten, hat die spanische Generaldirektion Verkehr (DGT) am gestrigen Mittwoch eine Übergangsanweisung veröffentlicht …
Hier werden eine Reihe von Klarstellungskriterien für die Nutzer dieser Fahrzeuge, für die Gemeinden und die Vertreter der Behörde festlegt, bis die entsprechenden Vorschriften veröffentlicht werden, die mit dem übereinstimmen, was in der Europäischen Union diskutiert wird.
Obwohl sich die formale Regelung der Personenmobilitätsfahrzeuge derzeit in der Bearbeitungsphase befindet, werden mit dieser Anweisung die Kriterien, denen diese Fahrzeuge unterliegen, innerhalb der geltenden Verkehrsregeln zusammenzustellen.
Was ist ein VMP?
Gemäß der Anweisung ist ein VMP ein Fahrzeug mit einem oder mehreren Rädern für eine Person und ausschließlich von Elektromotoren angetrieben, die dem Fahrzeug eine maximale vorgesehene Geschwindigkeit zwischen 6 und 25 km/h verleihen können.
Zu den VPM zählen nicht:
- Fahrzeuge, die nicht ausbalanciert werden müssen und solche mit Sattel
- Für den Wettkampf bestimmte Fahrzeuge
- Fahrzeuge für Personen mit eingeschränkter Mobilität
- Fahrzeuge im Geltungsbereich der Verordnung (EU) N2 168/2013: Roller mit Sitz, Mofas, Zweiradmopeds (diese unterliegen der Helmpflicht, benötigen eine behördliche Genehmigung zum Führen und müssen versichert sein)
- Allgemein gelten Fahrzeuge, die eine Geschwindigkeit von 6 km/h nicht überschreiten, als Spielzeug
Zum Führen von VMPs ist derzeit weder eine behördliche Fahrerlaubnis noch eine Pflichtversicherung erforderlich. Daher werden dem Fahrer auch keine Punkte abgenommen, wenn klar ist, dass der Fahrzeugtyp, den er fährt, ein VMP ist.
Sanktionierbares Verhalten
- Alkohol und Drogen. Benutzer von Fahrzeugen für die persönliche Mobilität sind verpflichtet, sich Alkohol- und Drogentests zu unterziehen, die mit dem gleichen wirtschaftlichen Betrag bestraft werden, als ob sie ein anderes Fahrzeug gefahren wären. Das wäre im Falle einer Überschreitung der Alkoholwerte (500 oder 1.000 Euro je nach Tarif) oder bei Vorhandensein von Drogen im Körper des Fahrers (1.000 Euro) der Fall. Wenn der Fahrer positiv auf Alkohol oder Drogen getestet wird, wird das VMP stillgelegt.
- Nutzung des Mobiltelefons. Fahrern von Fahrzeugen ist es verboten, mit einem Mobiltelefon oder einem anderen Kommunikationssystem zu fahren. Die Strafe beträgt 200 Euro.
- Kopfhörer. Es darf auch nicht mit Helmen oder Kopfhörern gefahren werden, die an Empfänger oder Tonabnehmer angeschlossen sind. Werden sie festgestellt, werden sie mit 200 Euro sanktioniert.
- Helm und andere Schutzelemente. Sofern zu diesem Zeitpunkt keine Regelung in den Allgemeinen Verkehrsregeln vorliegt, richtet sich die Verwendung dieser Elemente nach den Bestimmungen der jeweiligen Gemeindeverordnung. Für den Fall, dass die Verordnung die Helmpflicht regelt, wird die Nichtbefolgung mit 200 Euro bestraft und das Fahrzeug stillgelegt.
- Es ist es verboten, auf Gehwegen und in Fußgängerzonen zu fahren. Ausnahme bilden Skateboards, Rollschuhen oder ähnliche Geräte. Es kann eine Bestrafung mit 200 Euro ausgesprochen werden, wobei die Festlegungen in der jeweiligen Gemeindeverordnung beachtet werden müssen.
- Ohne Passagier. VMP und andere elektrisch angetriebene leichte Fahrzeuge berechtigen nur zur Beförderung einer Person, sodass die Benutzung des VPM durch zwei Personen gleichzeitig mit einer Geldstrafe von 100 Euro bestraft werden kann.
- Reflektierende Kleidung oder Beleuchtungssystem. Bei Nachtfahrten ohne Beleuchtung oder reflektierende Kleidung oder entsprechende Elemente zu fahren, gilt als fahrlässig und kann deshalb mit 200 Euro bestraft werden.
- Haltestellen und Parken. Verbote in Bezug auf die Haltestellen und das Parken dieser Fahrzeuge legen die kommunalen Verordnungen fest. Die DGT befürwortet, dass der Bürgersteig ausschließlich für Fußgänger bestimmt ist. Diese Regelung wird aber kommunal festgelegt.
- Sanktionen für Minderjährige. Im Falle von Verletzungen durch Minderjährige unter 18 Jahren haften Eltern, Erziehungsberechtigte oder Betreuer de facto gesamtschuldnerisch für den von dem Minderjährigen begangenen Verstoß.
VMP, die nicht den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 gerecht werden oder zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit manipuliert wurden, unterliegen nicht der Übergangsanweisung. Ihre Nutzung kann mit 500 Euro sanktioniert und die Fahrzeuge können stillgelegt werden.